Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
Der Vertrag wird von der Fa. RL Speed Performance, Inh. René Liebermann (Verkäufer,Verwenderin) nur unter nachfolgenden Bedingungen geschlossen, die als Bestandteil des Vertrages zu betrachten sind. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

1. Versand/Verkauf
Der Besteller ist an sein Angebot 10 Tage verbindlich gebunden. Erfolgt innerhalb der 10 Tage keine Auftragsbestätigung, gilt der Vertrag als nicht geschlossen, es sei denn, die Ware wurde ausgeliefert. Irrtümer und technische Änderungen vorbehalten.

2. Lieferumfang
Der Verkäufer liefert für das jeweilige Fahrzeug eine individuell programmierte Tuning-Software (oder andere Bauteile).

3. Zahlungsbedingungen
Alle veröffentlichten Endverbraucherpreise (EURO) enthalten die jeweils gültige Mehrwertsteuer und sind freibleibend.
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an der gelieferten Ware bei dem Verkäufer. Der Käufer ist auch nach Eigentumsübergang an die Urheber- und sonstigen Schutzrechte Dritter gebunden. Bei Zahlungsverzug ist die Verwenderin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berrechnen, ohne dass insoweit ein weitergehender Verzugsschaden ausgeschlossen wird. Dem Besteller bleibt es unbenommen den Gegenbeweis zu führen, dass ein tatsächlicher Schaden nicht oder geringer entstanden ist. Die Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Verwenderin ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, gilt der vorstehende Absatz entsprechend auch für Zurückbehaltungsrechte.

4. Liefertermin
Alle Angaben von Lieferzeiten in den Angaben der Verwenderin sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Der bei Vertragsschluß angegebene Liefertermin ist lediglich geschätzt und darf um 6 Wochen überschritten werden. Mahnt der Besteller danach unter angemessner Frist die Leistung an, so gerät die Verwenderin nach Ablauf der Frist in Verzug, es sei denn, dass die Herstellungsart und die Beschaffenheit der bestellten Ware eine weitere Nachfrist aus konstruktionsbedingten Gründen rechtfertigt. In diesem Falle ist die Verwenderin verpflichtet, dem Besteller unverzüglich die Dauer der Verzögerung bekanntzugeben. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz und sonstigem Verzugsschaden sind insoweit ausgeschlossen, es sei denn, dass die verspätete Lieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Verwenderin zurückzuführen ist.

5. Gefahrübergang
Die Versendung bzw.der Einbau erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verwenderin. Lehnt der Besteller die Annahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware ab, steht der Verwenderin Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Gleiches gilt, wenn der Besteller eine Bereitstellungsanzeige der Verwenderin erhält und nicht innerhalb einer zu setzenden Frist von 14 Tagen die ordnungsgemäß bereitgestellte Ware abnimmt. In allen Fällen, in denen der Besteller zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist, ist die Verwenderin berechtigt, eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 20 % des Rechnungswertes zu verlangen, ohne dass es eines Nachweises des tasächlich entstandenen Schadens bedarf. Unberührt davon bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens, sofern dieser nachweisbar ist.
Dem Besteller bleibt es unbenommen den Gegenbeweis zu führen, dass ein tatsächlicher Schaden nicht oder geringer entstanden ist.

6. Haftung
Schadensersatzansprüche an den Verkäufer durch umgerüstete Fahrzeuge jeglicher Art sind ausgeschlossen. Der Einbau der bei uns bestellten Produkte muß durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Bei Garantieansprüchen kann ein Nachweis (z.B. Montagerechnung der Werkstatt) zum Ersatz verlangt werden. Durch den Einbau bzw. Montage der Kaufgegenstände kann die ABE bzw. die Zulassung des umgebauten KFZ erlöschen. Es ist ausschliesslich Sache des Käufers, sich erforderlicherfalls unverzüglich um eine ABE, Zulassung oder Begutachtung zu bemühen. Ohne ABE oder Zulassung nach der StVZo dürfen KFZ nicht im Geltungsbereich der StVZo geführt und verwendet werden. Kaufgegenstände mit ABE (eintragungsfrei) bzw. Teilegutachten (über amtlich anerkannten Sachverständigen einzutragen) sind dementsprechend gekennzeichnet. Falls keine ABE oder Teilegutachten vorliegt, kann die Gültigkeit eventuell durch eine Sonder- oder Einzelabnahme erlangt werden. Auch Sache des Käufers ist es, Auflagen der Teilegutachten vor dem Kauf, jedoch spätestens vor dem Einbau, zu überprüfen. Der Käufer allein muß die Richtlinien bzw. Änderungen der im Teilegutachten aufgeführten Paragraphen aufkommen. Auch ein TÜV-Teilegutachten kann in gesonderten Fällen eine Sonderabnahme erforderlich machen. Nicht bei allen Waren ist eine detaillierte Einbauanleitung enthalten, wodurch diese, gerade Waren mit hohen Sicherheitsaspekt, einer fachmännischen Montage bedürfen.

7. Gewährleistung
Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für Mängel, die bei der Übergabe an den Kunden vorhanden sind, über die gesetzliche Gewährleistungsfrist für die Dauer von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum ihrer Auslieferung seitens RL Speed Performance an den ersten Verbraucher. Ausgenommen von der Gewährleistung sind die dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Teile. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserungen) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen auftretenden Mangel innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei Reklamationen haften wir gemäß unseren Garantiebedingungen. Bei unsachgemäßer Installation oder Anbau erlischt jegliche Gewährleistung.

 

8. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz der Verwenderin.

9. Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die betroffene Bestimmung ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise dem Willen der Parteien am nächsten käme.

Stand 01/2008