Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Der Vertrag wird von der Fa. RL Speed Performance, Inh. René Liebermann
(Verkäufer,Verwenderin) nur unter nachfolgenden Bedingungen geschlossen,
die als Bestandteil des Vertrages zu betrachten sind. Entgegenstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
1. Versand/Verkauf
Der Besteller ist an sein Angebot 10 Tage verbindlich gebunden. Erfolgt innerhalb
der 10 Tage keine Auftragsbestätigung, gilt der Vertrag als nicht geschlossen,
es sei denn, die Ware wurde ausgeliefert. Irrtümer und technische Änderungen
vorbehalten.
2. Lieferumfang
Der Verkäufer liefert für das jeweilige Fahrzeug eine individuell
programmierte Tuning-Software (oder andere Bauteile).
3. Zahlungsbedingungen
Alle veröffentlichten Endverbraucherpreise (EURO) enthalten die jeweils
gültige Mehrwertsteuer und sind freibleibend.
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum
an der gelieferten Ware bei dem Verkäufer. Der Käufer ist auch nach
Eigentumsübergang an die Urheber- und sonstigen Schutzrechte Dritter
gebunden. Bei Zahlungsverzug ist die Verwenderin berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu berrechnen, ohne dass insoweit ein weitergehender Verzugsschaden ausgeschlossen
wird. Dem Besteller bleibt es unbenommen den Gegenbeweis zu führen, dass
ein tatsächlicher Schaden nicht oder geringer entstanden ist. Die Aufrechnung
gegenüber den Zahlungsansprüchen der Verwenderin ist ausgeschlossen,
es sei denn, dass die Gegenansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind. Soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe
seines Handelsgewerbes gehört, gilt der vorstehende Absatz entsprechend
auch für Zurückbehaltungsrechte.
4. Liefertermin
Alle Angaben von Lieferzeiten in den Angaben der Verwenderin sind unverbindlich
und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Der bei Vertragsschluß
angegebene Liefertermin ist lediglich geschätzt und darf um 6 Wochen
überschritten werden. Mahnt der Besteller danach unter angemessner Frist
die Leistung an, so gerät die Verwenderin nach Ablauf der Frist in Verzug,
es sei denn, dass die Herstellungsart und die Beschaffenheit der bestellten
Ware eine weitere Nachfrist aus konstruktionsbedingten Gründen rechtfertigt.
In diesem Falle ist die Verwenderin verpflichtet, dem Besteller unverzüglich
die Dauer der Verzögerung bekanntzugeben. Ansprüche des Bestellers
auf Schadenersatz und sonstigem Verzugsschaden sind insoweit ausgeschlossen,
es sei denn, dass die verspätete Lieferung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Verwenderin zurückzuführen ist.
5. Gefahrübergang
Die Versendung bzw.der Einbau erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Erfüllungsort
ist der Geschäftssitz der Verwenderin. Lehnt der Besteller die Annahme
der ordnungsgemäß gelieferten Ware ab, steht der Verwenderin Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu. Gleiches gilt, wenn der Besteller eine Bereitstellungsanzeige
der Verwenderin erhält und nicht innerhalb einer zu setzenden Frist von
14 Tagen die ordnungsgemäß bereitgestellte Ware abnimmt. In allen
Fällen, in denen der Besteller zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verpflichtet ist, ist die Verwenderin berechtigt, eine Schadenersatzpauschale
in Höhe von 20 % des Rechnungswertes zu verlangen, ohne dass es eines
Nachweises des tasächlich entstandenen Schadens bedarf. Unberührt
davon bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens, sofern dieser
nachweisbar ist.
Dem Besteller bleibt es unbenommen den Gegenbeweis zu führen, dass ein
tatsächlicher Schaden nicht oder geringer entstanden ist.
6. Haftung
Schadensersatzansprüche an den Verkäufer durch umgerüstete
Fahrzeuge jeglicher Art sind ausgeschlossen. Der Einbau der bei uns bestellten
Produkte muß durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Bei Garantieansprüchen
kann ein Nachweis (z.B. Montagerechnung der Werkstatt) zum Ersatz verlangt
werden. Durch den Einbau bzw. Montage der Kaufgegenstände kann die ABE
bzw. die Zulassung des umgebauten KFZ erlöschen. Es ist ausschliesslich
Sache des Käufers, sich erforderlicherfalls unverzüglich um eine
ABE, Zulassung oder Begutachtung zu bemühen. Ohne ABE oder Zulassung
nach der StVZo dürfen KFZ nicht im Geltungsbereich der StVZo geführt
und verwendet werden. Kaufgegenstände mit ABE (eintragungsfrei) bzw.
Teilegutachten (über amtlich anerkannten Sachverständigen einzutragen)
sind dementsprechend gekennzeichnet. Falls keine ABE oder Teilegutachten vorliegt,
kann die Gültigkeit eventuell durch eine Sonder- oder Einzelabnahme erlangt
werden. Auch Sache des Käufers ist es, Auflagen der Teilegutachten vor
dem Kauf, jedoch spätestens vor dem Einbau, zu überprüfen.
Der Käufer allein muß die Richtlinien bzw. Änderungen der
im Teilegutachten aufgeführten Paragraphen aufkommen. Auch ein TÜV-Teilegutachten
kann in gesonderten Fällen eine Sonderabnahme erforderlich machen. Nicht
bei allen Waren ist eine detaillierte Einbauanleitung enthalten, wodurch diese,
gerade Waren mit hohen Sicherheitsaspekt, einer fachmännischen Montage
bedürfen.
7. Gewährleistung
Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für Mängel,
die bei der Übergabe an den Kunden vorhanden sind, über die gesetzliche
Gewährleistungsfrist für die Dauer von vierundzwanzig Monaten ab
dem Datum ihrer Auslieferung seitens RL Speed Performance an den ersten Verbraucher.
Ausgenommen von der Gewährleistung sind die dem natürlichen Verschleiß
unterliegenden Teile. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind
wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserungen) oder zur
Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen auftretenden
Mangel innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei Reklamationen haften
wir gemäß unseren Garantiebedingungen. Bei unsachgemäßer
Installation oder Anbau erlischt jegliche Gewährleistung.
8. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz der Verwenderin.
9. Salvatorische
Klausel
Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam,
so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die betroffene Bestimmung ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise
dem Willen der Parteien am nächsten käme.
Stand 01/2008